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LG Berlin 20.04.2006 51 S 343/05, NWB 30/2006 S. 243

Genossenschaftsrecht | Ausschluss eines Genossen nicht ohne vorherige Abmahnung

Nach § 68 Abs. 2 GenG können genossenschaftliche Ausschlussgründe statuarisch bestimmt werden (Satzung). Der Ausschluss eines Genossen wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens aus einer Wohnungsbaugenossenschaft ohne vorherige Abmahnung ist regelmäßig sachlich nicht gerechtfertigt und damit unverhältnismäßig (, WM 2006 S. 393).