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Insolvenzrecht | Forum Shopping durch vorgetäuschte Gesellschaftssitzverlegung
Nach Art. 3 EuInsVO (Verordnung [EG] Nr. 1346/00 v. über das Insolvenzverfahren) sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dies ist bei einer im Immobilienverwaltungs-, Verwertungs- und Vermietungsgewerbe tätigen Schuldnerin der Ort, an dem die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke gelegen sind, und der sich auch nicht durch eine Verlegung des Verwaltungssitzes infolge bloßen Verbringens der Geschäftsunterlagen nach Frankreich ändert, wenn konkrete und deutliche Umstände belegen, dass die Sitzverlegung nur zum Zwecke der Verbesserung der eigenen Rechtsstellung vorgetäuscht ist. Mögliche Indizien hierfür sind nach einem