Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 23 vom Seite 1959 Fach 17 Seite 2057

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch amtlich vorgeschriebenen Vordruck

Praxishinweise zur „Anlage EÜR”

Oliver Kai

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, stellt die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 eine Zäsur dar. War es bislang möglich, der Steuererklärung eine formlose – den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechende – Gewinnermittlung beizufügen, ist nunmehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, eine standardisierte Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Rechtsgrundlagen sowie die Verwendungs- und Eintragungsmodalitäten für diese „Anlage EÜR” werden im Folgenden näher beschrieben.

I. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. mit § 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Dieser amtlich vorgeschriebene Vordruck – die „Anlage EÜR” – wurde mit (BStBl 2005 I S. 320) bekannt gegeben.

Das enthält neben der eigentlichen Anlage...