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OLG München 08.07.2005 33 Wx 082/05, NWB 18/2006 S. 143

Betreuungsrecht | Mittellosigkeit eines Betreuten

Ein Betreuter, der über ein nicht unerhebliches verwertbares Vermögen (hier: ererbtes, nicht selbst bewohntes Hausgrundstück) verfügt, ist nicht deshalb als mittellos anzusehen, weil er auf den Einsatz des Vermögens für seinen laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und die Bezahlung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung aus seinem Vermögen zu dessen schnellerem Verbrauch und einem früher einsetzenden Bedarf i. S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften führt (, MDR 2006 S. 336).