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BGH 28.11.2005 II ZR 355/03, NWB 18/2006 S. 143

Handelsrecht | Haftung bei Übernahme insolventer Untenehmen

Die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) setzt lediglich voraus, dass der Erwerber das Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und unter der Firma fortführt. Unerheblich ist dagegen, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert hat und ob der durch diese Vorschrift geschützte Gläubiger bei Begründung seiner Forderung eine etwaige Insolvenz der Firma kannte (). Eine Firmenfortführung nimmt die Rechtsprechung immer dann an, wenn die vom Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Es kommt nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht da...