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Aufklärungspflichten des Steuerberaters bei unsicherer Rechtslage
Ist die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm (hier: Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von 61 Jahren im Februar 1991) offen und für die vom Stpfl. zu treffende Entscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Berater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen (; vgl. hierzu auch Singer, BBKM 2006 S. 71 f.).