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Gesellschaftsrecht | Kapitalanlage durch Publikumskommanditgesellschaften
Wenn eine KG Kommanditeinlagen, die von einem Treuhandkommanditisten gehalten werden, entsprechend einer von den Treugebern gewählten Form in Finanzinstrumenten anlegt, so handelt es sich dabei grundsätzlich um ein nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG. Derartige Geschäfte sind nur ausnahmsweise als solche für fremde Rechnung anzusehen, wenn den Treugebern keine ausreichenden Mitspracherechte bei der Tätigkeit der KG zustehen ().