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Handelsrecht | Haftung bei teilweiser Firmenfortführung
Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB genügt ein Teilerwerb, sofern diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen – also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach außen in Erscheinung tritt – übertragen werden. Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB knüpft daran an, dass der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjenigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen Inhaber auch seine Firma mit übertragen hat (, NJW-RR 2006 S. 408).