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Gestaltungsmissbrauch bei (Rück-)Schenkung des Kaufpreises
Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung i. S. von § 42 AO 1977 zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen (Bezug: § 42 Abs. 1 AO 1977; § 2, § 8 EigZulG).▶NWB IAAAB-76634
▶Praxishinweise: Im Streitfall hat nach Ansicht des BFH ein Gesamtplan vorgelegen, dessen alleiniges Ziel es war, die Eigenheimzulage zu erlangen. Durch gegenläufige Rechtsakte (zunächst Kauf, dann Rückschenkung des Kaufpreises) sollte eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden. Es waren keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe zu erkennen, die eine solche Gestaltung rechtfertigten.