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Rückwirkende Änderung eines Betriebsaufgabegewinns
(1) Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird. (2) Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung (Bezug: §§ 175, 179, 180 AO 1977; § 16 Abs. 3 EStG; § 48 FGO).▶NWB YAAAB-76231
▶Praxishinweise: Nach der Entscheidung des Großen Senats in BStBl 1993 II S. 897 stellt die nach...