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BFH 08.09.2005 IV B 42/05, StuB 5/2006 S. 205

Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

Jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge gem. § 133a FGO kann die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von Prozessrecht durch das FG mit einer außerordentlichen Beschwerde gerügt werden.NWB AAAAB-66999

Praxishinweise: Der BFH bejaht die Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde neben der Anhörungsrüge gem. § 133a FGO. Durch die Einführung der Anhörungsrüge ist der Anwendungsbereich für eine außerordentliche Beschwerde zwar erheblich reduziert worden, die greifbar gesetzwidrige Anwendung von Prozessrecht (z. B. Gesetzesauslegung, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint) soll aber weiterhin anfechtbar sein. Die außerordentliche Beschwerde ist aber nicht geeignet, einfache Verfahrensfehler und materielle Rechtsfehler zu rügen. Eine zulässige ...