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Unwirksamkeit einer Klagerücknahme
(1) Die Zurücknahme einer Klage ist unwirksam, wenn sie durch den nicht zutreffenden Hinweis des Vorsitzenden Richters des FG veranlasst worden ist, dass die Klage unzulässig sei. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist. (2) Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Einstellungsbeschluss des FG die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend, ist darin ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens zu sehen.▶NWB EAAAB-58957
▶Praxishinweise: Einstellungsbeschlüsse des FG sind nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit hat aber nicht zur Folge, dass jede Einstellung von den Beteiligten hingenommen werden muss. Wird die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so hat das FG du...