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InfoCenter - Stand: 20.05.2024

Geschäfts- oder Firmenwert, Goodwill

Clemens Willeke
Aktuelles

An den Bilanzstichtagen ist kritisch zu prüfen, ob infolge von wirtschaftlichen Auswirkungen der Ukraine-Krise (Verlust von Absatzmärkten, erhebliche Energiekostenanstiege, Überbestände etc.) auf Geschäftsmodelle außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf besteht.

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde bekanntlich die Abschreibungsdauer von nach diesem Anwendungszeitpunkt neu zugegangenen Geschäfts- oder Firmenwerten mit nicht verlässlich schätzbarer Nutzungsdauer typisierend auf zehn Jahre normiert (§ 253 Abs. 3 HGB), was dem Vorsichtsprinzip und Gläubigerschutz Rechnung tragen soll.

In der Praxis sollte in der Regel eine konkrete Nutzungsdauerschätzung möglich sein, so dass dieser Ausnahmefall nur bei z. B. erworbenen Unternehmen in einem sehr innovativen und daher kaum abschätzbaren Marktumfeld zu bejahen ist.

Nach § 285 Nr. 13 HGB ist der Abschreibungszeitraum zu erläutern, dies gilt auch für Alt-Geschäfts- oder Firmenwerte.

Für Konzernabschlüsse findet sich diese Angabepflicht analog in § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB.

1. Definition

Der Geschäfts- oder Firmenwert, der auch als Goodwill bezeichnet wird, ist nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB der positive Unterschiedsbetrag aus einem im Rahmen eines Unternehmenskaufs gezahlten Gesamtkaufpreis und den Zeitwerten der einzelnen übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme. Zu den einzeln übernommenen Vermögensgegenständen gehören auch alle selbständig verkehrsfähigen sonstigen immateriellen Vermögensgegenstände (incl. bislang nicht aktivierbarer).

Es ist handels- und steuerrechtlich nicht möglich, einen so verbleibenden Firmenwert in einzelne Positionen aufzuspalten, wie „Kundenstamm“, „Lage“, „Einstieg in ein Mietverhältnis“, „Übernahme des Personals“ und jede dieser besonderen Positionen zu bewerten. Derartige Faktoren beinhalten dann einen Firmenwertbestandteil, wenn sie besondere Vorteile gegenüber anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern bringen, z. B. weil der Erwerber besonders günstige Konditionen eines Mietvertrags übernehmen kann oder weil ein besonderes Know-how des Personals vorhanden ist.

Als positiver Unterschiedsbetrag ist der Mehrwert als Verkörperung der aus Vergangenheitsergebnissen abzuleitenden künftigen Gewinnchancen eines Unternehmens zu verstehen. Diese Chancen gründen auf dem Unternehmen innewohnenden Vorteilen wie

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