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Lohnsteuer | Kein häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses
Das NWB FAAAB-78349 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, handelt es sich hierbei im Regelfall um ein „außerhäusliches” Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt. (2) Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der , BStBl 2004 II S. 69, und v. - VI R 125/01, BStBl 2004 II S. 72). (3) Nutzt ein Steuerpflichtiger ...