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Lohnsteuer | Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit eines Seemanns
Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet nach dem NWB WAAAB-78352 auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird. Dazu führt der Senat weiter aus: Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, stellt dieses keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. keinen Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit befindet. Im Übrigen wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte.