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Abgabenordnung | Haftung des Vorstands einer AG für Umsatzsteuer
Die Haftung des Vorstands einer juristischen Person für steuerliche Pflichtverletzungen kann bei Bestellung eines weiteren extra für Steuern zuständigen Vorstands nur gemäß schriftlicher Geschäftsverteilung, aber nicht für vorher entstandene Steuern und nicht bei Schwierigkeiten sowie nicht durch mangelnde eigene Kenntnisse begrenzt werden. Sofern die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der unterlassenen (Umsatzsteuer-)Voranmeldung und Vorauszahlung noch über ausreichend liquide Mittel verfügt hatte, ist der Steuerausfall in voller Höhe kausal zu verantworten (, rkr. NWB OAAAB-73009).