Thomas Küffner, Oliver Zugmaier

Umsatzsteuer Kommentar

2024

ISBN: 3-482-40707-9

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Küffner, Zugmaier - Umsatzsteuer Kommentar Online

§ 26c Strafvorschriften

Kristina Echterfeld (Mai 2022)

I. Einführung

1. Rechtsentwicklung

1§ 26c UStG wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. (BGBl 2001 I S. 3922) mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt. Die Aufdeckung zahlreicher Steuerbetrügereien in Form von sog. Karussellgeschäften bewog den nationalen Gesetzgeber unter Berufung auf Art. 22 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie (heute Art. 273 MwStSystRL), umfassende Maßnahmen „zur Gewährung eines wettbewerbsneutralen USt-Systems und zur Sicherung des Steueraufkommens“­ zu ergreifen (BR-Drucks. 637/01 v. ). Der Gesetzgeber hat den Ordnungswidrigkeitentatbestand des ehemaligen § 26b UStG, der infolge des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) seit dem in § 26a Abs. 1 UStG verortet ist, und den Straftatbestand des § 26c UStG gemeinsam eingefügt. Durch den Bußgeldtatbestand des § 26a Abs. 1 UStG als Grundtatbestand soll die Neutralität der USt innerhalb der Unternehmerkette gewährleistet werden, falls die in Rechnung gestellte USt vom leistenden Unternehmer nicht an das Finanzamt abgeführt wird, obwohl dem Leistungsempfänger das Recht zum Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte USt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zusteht. Dieser Grundtatbestand wird um den Straftatbestand des § 26c UStG bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmäßigkeit der Taten erweitert. Gerade in Fällen der Karussellgeschäfte haben Unternehmer...

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