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Zu Unrecht gebildete Ansparrücklage
Konsequenzen und Reaktionsmöglichkeiten aus dem
Die Folgen der Auflösung einer Ansparrücklage sind, soweit die Auflösung nicht anlässlich der Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens vorgenommen wird, in der Regel nachteilig, da die Auflösung dann in voller Höhe gewinnerhöhend erfolgt und ein Gewinnzuschlag in Höhe von 6 v. H. für jedes volle Wirtschaftsjahr gebildet wird, in dem die Rücklage bestanden hat. Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist nach dem auch dann gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG.
DokID ▶ NWB IAAAB-57803. Rechtsgrundlage ▶ § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 4, 5, 6 EStG. Vorinstanz ▶ NWB VAAAB-24667, EFG 2004 S. 1587.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Arzt A ermittelte seinen Gewinn des Jahrs 1996 durch Einnahmenüberschussrechnung. Er nahm für die beabsichtigte Anschaffung eines weiteren Kernspintomographen einen Abzug gemäß § 7g Abs. 3 i. V. mit Abs. 6 EStG (Ansparabschreibung) in Höhe von 700 000 DM vor, der in d...