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FG München 12.10.2005 4 K 3172/05, BBV 1/2006 S. 7

Halbteilungsgrundsatz bei der Erbschaftsteuer?

Der Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Erbschaftsteuer. Die Aussagen des BVerfG zur Vermögensteuer lassen sich nicht auf die Erbschaftsteuer übertragen. Bei der Vermögensteuer wird laufend der Sollertrag erfasst, sodass sie zu den übrigen Steuern auf den Ertrag zählt, während bei der Erbschaftsteuer einmalig eine (anfallende) Vermögenssubstanz erfasst wird (sofern eine Bereicherung vorliegt). Die Erbschaftsteuer darf lediglich konfiskatorisch wirken.