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Keine Gleichstellung von Lebenspartner/-innen und Ehegatten
Erbschaftsteuerlich ist eine registrierte Lebenspartnerschaft einer Ehe nicht gleichzustellen. Es ist daher verfassungsmäßig unbedenklich, bei einer registrierten Lebenspartnerschaft die Steuerklasse III und den Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG zugrunde zu legen.