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Viertel-Erbbaurechtsanteil ist wesentliche Betriebsgrundlage
Besteht ein Erbbaurechtsanteil in Höhe von 25 % an einem Betriebsgrundstück, handelt es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Folglich liegt kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG vor, wenn ein Mitunternehmer einen Teil seines Anteils veräußert, ohne sein Erbbaurecht zu übertragen. Dies wurde in einem Fall vor dem FG Köln weiterhin als Sonderbetriebsvermögen geführt.