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Die Rangrücktrittsvereinbarung zwischen Insolvenz- und Steuerrecht
Formulierungsvorschläge zur Sicherung des Sanierungserfolgs bei Krisenunternehmen
Schlagheck hat in BBK 17/2005 F. 12 S. 6787 deutlich gemacht, dass nur der qualifizierte Rangrücktritt geeignet ist, einen Ausweis der Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz zu vermeiden. Nach Auffassung des BMF droht aber in Fällen des qualifizierten Rangrücktritts eine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 2a EStG). Der Sanierungserfolg könnte damit durch eine Steuerbelastung gefährdet werden. Der vorliegende Beitrag zeigt die Folgen aus der Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts im Steuer- und Insolvenzrecht und gibt Formulierungsvorschläge. Zusätzlich wird als Alternative der modifizierte Forderungsverzicht (Erlass mit Besserungsschein) dargestellt.
I. Einführung
Vereinbart eine Gesellschaft (GmbH) mit ihrem Gesellschafter eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich seiner Forderung gegen die Gesellschaft, so möchte sie damit zweierlei erreichen: S. 1204
Kein Ausweis der Verbindlichkeit in ihrer Überschuldungsbilanz: Durch die Rangrücktrittsvereinbarung soll der Ausweis der Gesellschaftsverbindlichkeit in einer Überschuldungsbilanz, die für die Beurteilung der Überschuldungslage gem. ...