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Doppelbesteuerung | Ständiger Vertreter i. S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal
Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i. S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland einreist und sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhält. Dies hat der NWB SAAAB-70232 entschieden.