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Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei Physikstudium
Bei einem Physikstudium an der Technischen Universität (hier: in der ehemaligen DDR) handelt es sich auch dann nicht um ein Hochschulstudium i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, wenn von den 4 000 im Rahmen des Studiums vorgesehenen Gesamtstunden ca. 580 auf den Bereich der wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung entfielen. Eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in einem VEB stellt keine nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG begünstigte nicht akademische Vorbildung dar, die mit einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertig wäre. Eine langjährige berufliche Praxis als Steuerfachgehilfe vor dem Abschluss als Steuerfachwirt kann auf die Sieben-Jahres-Frist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht angerechnet werden ().