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Terminverlegung bei Verhinderung des sachbearbeitenden Sozius
In einem Verfahren vor dem Hessischen FG beantragte der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verlegung des anberaumten Termins mit der Begründung, dass er am Tag der anberaumten Sitzung ein ganztägiges EDV-Seminar in Stuttgart gebucht habe, welches nicht kurzfristig umgebucht werden könne. Eine Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen Vertreter komme nicht in Betracht, weil nur er als Sachbearbeiter die Rechte des Klägers ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Der Vorsitzende des Senats lehnte die Terminverlegung mit der Begründung ab, dass eine Vertreterlösung innerhalb der Sozietät problemlos möglich sei. In der mündlichen Verhandlung, in der für den Kläger keiner erschienen war, wies das FG die Klage durch Urteil ab.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der BFH (BFH/NV 2005 S. 218) als unbegründet zurück. Er stellte fest, dass das FG mit der Ablehnung der beantragten Terminverlegung nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ein Prozessbevollmächtigter könne nur dann nicht auf die Möglichkeit einer Terminvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als die eigentlichen Sachbearbeiter nicht s...