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Zurücknahme der Klage bei unrichtigem Hinweis durch das Gericht
Der , DStRE 2005 S. 1108) hat entschieden, dass bei unrichtigem Hinweis durch das streitentscheidende Gericht der Kläger auch dann die Unwirksamkeit der Klagerücknahme gem. § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO geltend machen kann, wenn die Zurücknahme durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erfolgte.
Dem Urteil lag folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde: Das im Verfahren zuständige Gericht äußerte schriftlich gegenüber dem Kläger Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und erklärte, dass es die Klage durch Gerichtsbescheid als unzulässig verwerfen werde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin die Klage zurücknahm, stellte das Gericht durch Beschluss das Verfahren ein, obwohl die Klage tatsächlich zulässig gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte deshalb später Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ein. Da Einstellungsbeschlüsse seit der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO mit Wirkung ab nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden können, hat das Gericht die Beschwerde als Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens ausgelegt.
Bisher war die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme nach der Rechtsprechung des BFH nur ...BStBl 1969 II S. 52