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Öffentlich Private Partnerschaften
Verbesserung der grundsteuerlichen Rahmenbedingungen
Durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften v. (BGBl 2005 I S. 2676) hat das Grundsteuerrecht eine materielle Änderung erfahren, die in § 3 Abs. 1 GrStG – und damit in einer Kernvorschrift des Grundsteuergesetzes – verankert wurde und im Ergebnis zu einer Erweiterung der dortigen Befreiungstatbestände führt.
I. Öffentlich Private Partnerschaften
Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) – gebräuchlicher ist die aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Bezeichnung Public Private Partnership (PPP) – sind als das partnerschaftliche Zusammenwirken von öffentlicher Hand und Privatwirtschaft mit dem Ziel einer besseren wirtschaftlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu qualifizieren. Mit dem ÖPP-Beschleunigungsgesetz wurden nunmehr gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, die Hemmnisse und Unklarheiten beseitigen, die die Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften in Deutschland erschwert hatten. Dabei wurden neben den steuerrechtlichen Änderungen bei der Grunderwerbsteuer (§ 4 Nr. 9 GrEStG) sowie der Grundsteuer weitere Gesetzesanpassungen vorgenommen (s. dazu Merker, Beratung aktuell 37/2005).
Für die in grunds...