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Drohende Verluste nach IAS 37 – Saldierungsbereich und Verhältnis zur außerplanmäßigen Abschreibung
I. Einleitung
Das Handelsrecht behandelt schwebende Verträge imparitätisch. Anzusetzen ist nur ein drohender Verlust, Gewinnerwartungen bleiben unbilanziert. Das IFRS-Regelwerk folgt (mit wichtigen Ausnahmen bei Finanzderivaten) weitgehend diesem Imparitätsgedanken. Unabhängig von dem Rechnungslegungssystem stellt sich dann die Frage, wie der eine Rückstellung begründende Drohverlust zu konkretisieren ist.
Dabei geht es zunächst um den Verpflichtungsüberschuss, also die Saldogröße, die allein eine Drohverlustrückstellung begründen kann. Ansatz und Höhe der Rückstellung hängen demnach von der Definition des Saldierungsbereichs ab. Auch außerhalb des Vertrags liegende Vorteile können bei wirtschaftlicher Betrachtung gegen die Verpflichtungen zu saldieren sein (sog. wirtschaftliches oder bilanzrechtliches Synallagma). In IAS 37 fehlen allerdings systematische Ausführungen zum Saldierungsbereich. Der vorliegende Beitrag versucht hier eine Klärung, in dem er nach der Art des schwebenden Geschäfts (Absatz- oder Beschaffungsgeschäft, Einzel- oder Dauergeschäft) unterscheidet.
Ebenso grundlegend ist die Frage nach dem Verhältnis von außerplanmäßiger Abschreibung (aktivische Verlustberücksichtigung)...