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Begriff der „Verwendung” der IdNr. zur abweichenden Bestimmung des Leistungsorts
In bestimmten Fällen kann der Ort einer sonstigen Leistung verlagert werden, wenn der Leistungsempfänger (Auftraggeber) gegenüber dem Leistenden eine USt-IdNr. verwendet.
In Abschn. 42c Abs. 3 UStR 2005 hat die FinVerw jetzt klargestellt, wie der Begriff der „Verwendung” auszulegen ist. Insbesondere verlangt das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung der USt-IdNr.” ein positives Tun des Leistungsempfängers, das nur formularmäßige Aufführen der USt-IdNr. in Briefköpfen oder Gutschriften ist nicht ausreichend. Die zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ergangene Anweisung des Abschn. 42c Abs. 3 UStR 2005 ist sinngemäß auch auf die weiteren Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts und seiner Verlagerung unter Verwendung der USt-IdNr. anzuwenden.
In folgenden Fällen ist von der Verwendung der USt-IdNr. auszugehen:
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