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OFD Düsseldorf 08.09.2005 , BBK 19/2005 S. 4534

Begriff der „Verwendung” der IdNr. zur abweichenden Bestimmung des Leistungsorts

In bestimmten Fällen kann der Ort einer sonstigen Leistung verlagert werden, wenn der Leistungsempfänger (Auftraggeber) gegenüber dem Leistenden eine USt-IdNr. verwendet.

In Abschn. 42c Abs. 3 UStR 2005 hat die FinVerw jetzt klargestellt, wie der Begriff der „Verwendung” auszulegen ist. Insbesondere verlangt das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung der USt-IdNr.” ein positives Tun des Leistungsempfängers, das nur formularmäßige Aufführen der USt-IdNr. in Briefköpfen oder Gutschriften ist nicht ausreichend. Die zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ergangene Anweisung des Abschn. 42c Abs. 3 UStR 2005 ist sinngemäß auch auf die weiteren Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts und seiner Verlagerung unter Verwendung der USt-IdNr. anzuwenden.

In folgenden Fällen ist von der Verwendung der USt-IdNr. auszugehen:

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