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OFD Münster 20.07.2005 , BBK 19/2005 S. 4534

Gebühren für den Datenabruf aus dem elektronischen Grundbuch

Notare müssen auf die von ihnen an ihre Mandanten weiterberechnete Gebühr für das elektronische Grundbuch USt abführen. Ein durchlaufender Posten kommt nicht in Betracht, da die Notare die Gebühr schulden, nicht die Mandanten.