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Gewerbesteuer | Erweiterte Gewerbeertragskürzung trotz Grundstücksveräußerung
Einem grundstücksverwaltenden Unternehmen ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unbeschadet des darin bestimmten Ausschließlichkeitsgebots zu gewähren, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück zum 31. 12., 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraums veräußert (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom - I R 24/01, BStBl 2003 II S. 355 = StuB 2002 S. 1179; Bezug: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).▶VT 939/04
▶Praxishinweise: Die erweiterte Kürzung bei Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist an eine Ausschließlichkeit gebunden. Diese Ausschließlichkeit wird aber nicht – so der BFH – von einer Minute, die das tatsächliche Geschehen unberührt lässt und lediglich „technisch” wirkt, aufgehoben bzw. ausgehebelt.