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Umgliederung des Teilbetrags EK 56 zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1994
( II 10)
1. Umgliederung bei Gewinnausschüttungen
Der BFH hat die Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr abfließt, mit Urteil vom - I R 2/01 (BStBl 2002 II S. 18 = StuB 2001 S. 1032) entschieden. Für Gewinnausschüttungen, die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG a. F. mit dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) zum Schluss eines früher endenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen sind, gilt das bisherige EK 56 – und nicht der nach § 54 Abs. 11 KStG 1991 in das EK 50 umgegliederte Teilbetrag – auch dann als verwendet, wenn sich infolge der Ausschüttung das vEK erst nach Ablauf des letzten im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahres verringert. Allein maßgeblich ist nach Ansicht des BFH in diesen Fällen der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung, nicht aber derjenige des tatsächlichen Mittelabflusses. Die Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG a. F. gehe der Umgliederungsvorschrift des § 54 Abs. 11 KStG 1991 vor. Bislang ist die Verwaltung von einem Vorrang der Umgliederung vor der Verrechnung i. S. des § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG a. F. ausgegangen ...BStBl I S. 315