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Pfandrecht aufgrund Pfändung einer offenen Kreditlinie
Mit Urteil vom (IX ZR 381/01, ZInsO 2004 S. 385) bekräftigt der BGH erneut, dass die insolvenz(anfechtungs-)rechtlich maßgebliche Rechtshandlung bzgl. der Pfändung von Ansprüchen des (Steuer-)Schuldners gegen sein Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit („offene Kreditlinie”) dann (erst) als vorgenommen gilt, sobald und soweit dieser den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.▶VT 763/04
▶Praxishinweise: (1) Kommt der Steuerschuldner seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen beharrlich nicht ordnungsgemäß nach, so greift die Finanzverwaltung häufig im Vollstreckungswege auf die etwaig vorhandenen Bankguthaben des Schuldners bei seiner Hausbank zu. Dieser Weg der Einzelzwangsvollstreckung ist dabei solange uneingeschränkt wirksam, ...