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Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerfreiheit von Zuschlägen nur bei entsprechendem Nachweis
Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden (Bezug: § 3b EStG).▶NWB JAAAB-58643
▶Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass die Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden kann. Es bedarf deshalb stets eines Einzelnachweises, und eine Schätzung anstelle des Nachweises ist unzulässig. Pauschale Zuschläge können deshalb nur „vorläufig” steuerfrei gestellt werden. Erfolgt kein konkreter Einzelnachweis, entfällt die Steuerfreiheit. „Versicherungen” der Beschäfti...