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Abgabe zugunsten eines Fonds für Juristen nach der Gesellschaftsteuerrichtlinie unzulässig
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 7 und 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom geänderten Fassung („Gesellschaftsteuerrichtlinie”) verstoßen, dass sie auf das Kapital der Aktiengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung außer der Gesellschaftsteuer weitere besondere Abgaben bei der Gründung, der Bekanntmachung und der Änderung der Satzungen sowie bei der Erhöhung des Gesellschaftskapitals erhoben hat ( EWS 2002 S. 295).
Praxishinweise: (1) Der EuGH hat sich wieder einmal mit nationalen Verstößen gegen die Gesellschaftsteuerrichtlinie zu befassen. Diesm...