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Verzinsung der KSt nach § 233a AO bei offenen Gewinnausschüttungen
Bereits mit Erlass vom wurde auf das (BStBl 2001 II S. 326 = StuB 2001 S. 517) hingewiesen, wonach durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein ausgelaufenes Wirtschaftsjahr kein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO ausgelöst wird und dies auch dann gilt, wenn dieser Beschluss erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs gefasst wird. Ein Beschluss über eine Gewinnausschüttung ist jedoch nicht als erstmaliger Gewinnverteilungsbeschluss anzusehen, wenn zuvor ein Beschluss gefasst worden war, den Gewinn zu thesaurieren. Als Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung i. S. der Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 AEAO ist auch der Beschluss, keine offene Gewinnausschüttung vorzunehmen und den Gewinn zu thesaurieren, zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Körperschaft über die Gew...