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Unwirksamkeit der Pfändung künftiger Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam (Bezug: § 309 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).▶NWB AAAAB-54894
▶Praxishinweise: Nach § 88 InsO werden Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger innerhalb eines Monats vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Diese Rückschlagsperre ...