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BFH 18.03.2004 III R 24/03, StuB 13/2004 S. 610

Einkommensteuer | Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

(1) Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG sein. (2) Wird ein Stpfl. auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernstliche Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert darlegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung erfolgversprechend schien (Bezug: § 1592, § 1596 Abs. 2, § 1597, § 1600d, § 1600e BGB; § 33 Abs. 1 und 2 EStG; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).▶VT 483/04

Praxishinweise: Der BFH betont zwar, dass es keine starren Regeln gibt, wonach die Kosten eines Zivilprozesses stets einem Abzugsverbot als außergewöhnliche Belastung unterliegen. Er legt aber dar, dass die Zwangsläufigkeit eines Zivilp...