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StuB 13/2002 S. 672

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 AO)

Der Zweite Senat des (StuB 2002 S. 300) zur ungleichen Besteuerung bei Renten und Pensionen entschieden. Gem. wird die Anlage zum (BStBl I S. 264), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 334 = StuB 2002 S. 357), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG),

  2. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”