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StuB 11/2004 S. 528

Anrechnung einer Zulage

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der übertarifliche Zulagen auf „kommende” Lohnerhöhungen anrechenbar sind, beschränkt das Anrechnungsrecht des Arbeitgebers auf den Zeitraum bis zur erstmöglichen Umsetzung der Erhöhung (§§ 133, 157 BGB; ).▶VT 442/04

Praxishinweise: Nach Ansicht des BAG ist nur dieses Verständnis der Vereinbarung auch interessengerecht. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber von dem vertraglich vorbehaltenen Anrechnungsvorbehalt monatelang keinen Gebrauch machen, um dann – für die Zukunft oder gar für die Vergangenheit – die Anrechnung der Tariferhöhung zu bestimmen.

– jg –