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Verrechnung im Kontokorrent
Soweit der Schuldner durch Zahlungen, die in ein Kontokorrent eingestellt werden, einen von der das Kontokorrent führenden Bank gewährten Kredit bedient, handelt es sich um eine kongruente Deckung, die kein Bargeschäft i. S. des § 142 InsO ist. Verrechnungen im Kontokorrent, die zur Verringerung einer nicht von der Bank genehmigten Überziehung führen, sind zwar bei „unmittelbarer” Verrechnung kongruent, sie sind aber keine Bargeschäfte. Verrechnungen im Kontokorrent, die darauf beruhen, dass die Bank die laufenden Kosten und Zinsen für dieses Konto einstellt, können ein Bargeschäft darstellen (§§ 130, 142 Abs. 1 InsO; , ZinsO 2004 S. 394 [nrkr.]).▶VT 434/04