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Unanfechtbares Bargeschäft im Konkurs
Ein unanfechtbares Bargeschäft (§ 30 KO) kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt ().▶VT 442/03
▶Praxishinweise: Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts stehen zur Darlegungslast des Anfechtungsgegners (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 172 Rn. 25). Erfasst wird der gesamte Zeitraum, auf den sich die Anfechtung erstrecken kann (vgl. , WM 2001 S. 689, 691 f.).