a) Erklärt ein Kreditinstitut,
das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und
fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden,
rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den
Kredit nicht mehr ernsthaft ein.
b) Führt der Schuldner nach der
Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine
Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der
Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und
Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist.
c) Für die Bewertung der
kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als
Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung
früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts
aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften
(Bestätigung des Senatsurt. v. - IX ZR
353/98).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2001 S. 2040 Nr. 38 UAAAB-82799
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