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Keine Sonderabschreibung bei verpachtetem Betrieb
Führt der Stpfl. seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.
Praxishinweise: Wie bei der Investitionszulage fordert der BFH auch bei § 7g EStG eine qualifizierte Nutzung des Wirtschaftsguts. Das Wirtschaftsgut muss einem aktiven Betrieb dienen und ein solcher wird nicht vom Verpächter, sondern allein vom Pächter betrieben. Der BFH lässt sogar anklingen, dass er die in R 83 Abs. 6 Satz 4 EStR 1999 geregelte unschädliche Verbleibensregelung (Betriebsübertragung, -vermietung oder -verpachtung nach Anschaffung oder Herstellung des geförderten Wirtschaftsguts) für zweifelhaft hält.