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StuB Nr. 17 vom Seite 774

Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung

(1) Steuerstrafsachen, die sich auf vor dem entstandene Ansprüche auf ESt beziehen, können nach einem nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde. Die gesamten Ansprüche sind auch steuerlich erloschen. (2) Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass die strafbefreiende Erklärung unvollständig war, insbesondere weil parallel eine Selbstanzeige abgegeben wurde.

Hinweis: Wir werden auf den Beschluss des FG Köln im Rahmen eines gesonderten Beitrags in der nächsten StuB-Ausgabe ausführlich zurückkommen.