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Behandlung von Domainnamen
(OFD Koblenz, Kurzinfo Nr. 085/05 vom 21. 7. 2005 - S 2133 A)
Zu der Frage, wie der Erwerb eines Domainnamens (Internet-Adresse), z. B. durch Anschaffung von einem Dritten, durch Kauf eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils, ertragsteuerlich zu behandeln ist, ist – vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des BFH – davon auszugehen, dass ein Domainname ein immaterielles Wirtschaftsgut ist. Bei entgeltlichem Erwerb sind die Aufwendungen gem. § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren. Da der Domainnname dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten bietet, handelt es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
In diesem Sinne hat das (EFG 2005 S. 348 = StuB 2005 S. 463, mit Anm.) entschieden; in seiner Begründung stellt es u. a. den Unterschied zu der ertragsteuerlichen Behandlung entgeltlich erworbener Marken- und Warenzeichen ( BStBl I S. 686 = StuB 1999 S. 938) heraus. Gegen das Urteil ist Revision unter dem Az.: III R 6/05 anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses anhängige Revisionsverfahren gestützt, ruht das Verfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.