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Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung
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Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht ( BStBl 1993 II S. 392). Entsprechendes gilt, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Führt in diesem Fall die erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz aus Sicht des Stpfl. subjektiv unrichtig ist (z. B. ab dem Datum des BFH-Urteils, der Veröffentlichung des Urteils auf der BFH-Website oder im BStBl). Die für die ESt zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu für die Fälle, in denen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit z. B. Rückstellungen nicht anerkannt hat, sich dann aber einer erstmaligen anderweitigen BFH-Rechtsprechung anschließt (z. B. bei den sog. Beihilferückstellungen dem BStBl 2003 II S. 279 = StuB 2002 S. 865, und bei den Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahru...BStBl 2003 II S. 131