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Betriebsaufspaltung kraft tatsächlicher Beherrschung
Nach dem (n. v.) kann eine tatsächliche Beherrschung sowohl der Besitz- als auch der Betriebsgesellschaft durch eine Person oder Personengruppe nicht allein deshalb angenommen werden, weil jah- S. 663relang alle Entscheidungen i. S. einer Person oder Personengruppe getroffen worden sind.
Praxishinweise: Grundsätzlich sind für die personelle Verflechtung die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse maßgebend. Eine personelle Verflechtung kraft tatsächlicher Beherrschung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die vom FA aufgeworfene Frage, ob bei Vorliegen von unwiderruflichen Rückkaufangeboten der Gesellschafter der Betriebs-GmbH an die Gesellschafter der Besitzgesellschaft für die Annahme einer faktischen Beherrs...