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Verpächterwahlrecht nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 EStG
Praxishinweise: Der Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (Entflechtung) führt regelmäßig ohne weiteres Zutun zu einer Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens (Zwangsprivatisierung). Dieser Automatismus tritt aber dann nicht ein, wenn sich eine Betriebsverpachtung im Ganzen anschließt. Durch die Betriebsverpachtung im Ganzen wird das „Verpächterwahlrecht” eröffnet und eine Betriebsaufgabe kann nur durch eine entsprechende Erklärung wirksam werd...