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Steuerfreie Entnahme bei rückwirkender Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
(1) Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. (2) Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben (Bezug: § 52 Abs. 15 Sätze 4, 6 und 7 EStG a. F.; § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Sätze 2, 4 und 5 EStG).▶VT 232/04
▶Praxishinweise: „Rückwirkend abgewählt” bedeutet, dass der Entschluss für die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem d...